„Gib dem Menschen einen Hund und seine Seele wird gesund.“
Hildegard von Bingen
Hygieneplan
(Quelle:Tiere in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Pädagogik aus: Schwarzkopf/ Eine Handreichung zur Planung Tiergestützter Therapie aus hygienischer Sicht
(3.Auflage, Stand Januar 2019; PD Dr. med. A. Schwarzkopf)
Ziel:
Der mobile tiergestützte Einsatz verursacht keine über das bevölkerungsübliche Maß hinausgehende Infektions- und Verletzungsrisiken.
Kontraindikationen sind definiert:
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Erkrankungen des Tieres
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Infektionen des Patienten, die über das Tier, auf einen anderen Patienten übertragen werden können
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Angst vor dem Tier
Voraussetzung:
- Tiergestützte Einsätze dürfen nur nach angemessener und dokumentierter Risikobewertung durchgeführt werden:
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das Einverständnis der Klienten bzw. der Sorgeberechtigten/ gerichtl. bestellte Betreuer ist rechtliche Voraussetzung
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Wunden müssen versorgt und für das Tier nicht zugänglich sein
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die Therapie darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum stattfindenTiere müssen vollständigen Impfschutz und Tierarztbesuche nachweisen
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der mobile tiergestützter Einsatz findet immer im Beisein der Fachkraft statt
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Klienten dürfen nicht unbeaufsichtigt mit dem Tier allein gelassen werden
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für die artgerechte Haltung und den allgemeinen Gesundheitszustand ist Frau Melanie Siebert verantwortlich
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Tiere müssen für den mobilen tiergestützten Einsatz geeignet sein
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für den Hund liegt nachfolgende Risikobewertung hinsichtlich Zoonosen vor:
Risikobewertung
Die häufigsten übertragbaren Infektionen können:
- durch krankmachende Darmbakterien (Salmonellen, Campylobacter, seltener Yersinien oder Shigellen),
- Pilze (Microsporum, Trichophyton),
- vor allem Parasiten (Flöhe, seltener Milben),
- Endoparasiten wie Spulwürmer (Toxocara canis) und
- Echinokokken (Leberbefall) sowie
- Einzeller wie Giardia lamblia, Isospora belli, Sarcocystis oder Kryptosporidien, ausgelöst werden. Seltene Infektionen wie Leptospirose, Q-Fieber und Brucellose durch Brucella canis, spielen beim Menschen eine untergeordnete Rolle und können teilweise auch von anderen Tieren übertragen werden
Zugangsbeschränkungen für das Tier
Tiere dürfen folgende Teile einer Einrichtung nicht betreten:
- Küche ( die der gewerblichen Lebensmittelzubereitung dient)
- Hauswirtschaftsräume
- Zimmer und Aufenthaltsräume von Klienten mit bekannter Tierhaarallergie
- Zimmer und Aufenthaltsräume von akut erkrankten Klienten, es sei denn es liegt eine anderslautende ärztliche Aussage vor
- Zimmer von Klienten mit Ekzemen, es sein denn es liegt eine anderslautende ärztliche Aussage vor
- Zimmer von mit multiresistenten oder sehr infektiösen Erregern besiedelten oder infizierten Klienten
- Zimmer und Aufenthaltsräume von stark abwehrgeschwächten Klienten
In dem §36 IFSG unterstellten Einrichtungen der Psychosomatik und Pädagogik gelten Tiere gleichfalls als „Mitarbeitende“. Hier ist das Infektionsrisiko für Patienten, Klienten oder Schüler oft nahe oder gleich dem bevölkerungsüblichen, dass alle Menschen tragen, wenn sie am öffentlichen Leben teilhaben wollen.
Rechtsgrundlagen
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§ 36 Infektionsschutzgesetz – Hygieneverordnungen der Bundesländer
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Arbeitsschutzgesetz – BiostoffV
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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) – EG 852/2004 Lebensmittelhygieneverordnung